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Förderung / §20a SGB V

Förderung Ihres Gesundheitsmanagements – durch Gesetzgeber und Krankenkassen

Der Nutzen eines wirksamen Gesundheitsmanagements steht auch für den Gesetzgeber und die Krankenkassen außer Frage. Ein zielgerichtetes und erfolgreiches Gesundheitsmanagement entlastet letztlich die Gesundheitskassen sowie die öffentliche Hand. Maßnahmen im Bereich betriebliches Gesundheitsmanagement werden unterstützt und bezuschusst.

Konkrete Förderungen für Ihr Gesundheitsmanagement

Jeder Arbeitgeber in Deutschland hat einmal pro Jahr die Möglichkeit, einen steuer- und sozialversicherungsfreien Betrag in Höhe von maximal 600 Euro pro Mitarbeiter einzusetzen. Er wirkt dabei wie eine ganz normale Kostenposition, also steuerreduzierend.

Dieser Betrag kann als steuerbefreiter Teil des Mitarbeitereinkommens gebucht werden. Einzige Bedingung ist, dass der Mitarbeiter, zum Beispiel im Rahmen einer Erholungsreise, die von Familienangehörigen begleitet sein darf, an einem zertifizierten Gesundheitskurs, einem Personal-Training oder einer Präventionsmaßnahme (nach §20 SGB V) mit mindestens 8 x 45 Minuten Kursdauer zu mindestens 80% teilnimmt. Der Steuerfreibetrag pro Mitarbeiter begründet sich aus §3 Nr. 34 EStG und §52 Abs. 4c EStG i.V.m. der Neuregelung des Jahressteuergesetzes 2009 vom 19.12.2008 BGBl (Seite 2.794).

Einkommensteuergesetz (EStG), § 3 Nr. 34: Betriebliche Gesundheitsförderung

“Steuerfrei sind zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes und der betrieblichen Gesundheitsförderung, die hinsichtlich Qualität, Zweckbindung, und Zielgerichtetheit den Anforderungen der §§ 20 und 20a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genügen, soweit sie 600 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen.”

(Quelle: Bundesministerium für Gesundheit)

Zuschüsse von den Krankenkassen für Ihre Gesundheitsförderung

Die gesetzlichen Krankenkassen beteiligen sich (nach § 20a SGB V Betriebliche Gesundheitsförderung) an Präventionsangeboten mit bis zu 80% der Kursgebühr pro Mitarbeiter, wenn der Kurs in folgenden Handlungsfeldern liegt:

  • Bewegungsgewohnheiten/arbeitsbedingte körperliche Belastungen
  • Ernährung/Betriebsverpflegung
  • Stressmanagement/psychosoziale Belastungen (Stress)
  • Suchtmittelkonsum

Maßnahmen, die nicht diesen Handlungsfeldern zugeordnet werden können, dürfen nach §§ 20 und 20a SGB V nicht gefördert werden.

(Quelle: GKV- Spitzenverband)

Hier finden Sie den Leitfaden des GKV-Spitzenverbandes mit allen Details

Beispiel-Modelle zur Förderung

Modell A: Die Maßnahmen sind im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse
Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom 30.05.2001 festgestellt, dass Maßnahmen des Arbeitgebers, die einer spezifisch berufsbedingten Beeinträchtigung der Gesundheit des Arbeitnehmers vorbeugen, nicht als Arbeitslohn zu erfassen sind (BGH, 2001). Dies bedeutet, dass die Maßnahmen zwar auf die Gesundheit der Beschäftigten abzielen, der Arbeitgeber aber den überwiegenden Vorteil daraus ziehen kann. Dieser liegt insbesondere vor, wenn die Maßnahmen einer spezifisch berufsbedingten Beeinträchtigung der Gesundheit vorbeugen oder krankheitsbedingte Arbeitsausfälle verhindern (vgl. BFH, 2007 und 2001). Existieren im Unternehmen hohe Krankenstände und ergeben sich durch die Tätigkeit, z. B. PC-Arbeit an Bildschirmarbeitsplätzen, entsprechende Belastungen und daraus resultierend Beschwerden und gesundheitliche Beeinträchtigungen, so wären Maßnahmen, die genau diesen Problemen entgegenwirken, nicht als Arbeitslohn zu werten. Diese Sichtweise impliziert, dass stets eine Bedarfsbestimmung und Analyse durchgeführt werden muss, da nur auf diese Art und Weise Problembereiche identifiziert und die dafür notwendigen Maßnahmen gefunden werden können. Durch die Bedarfsbestimmung wird sichergestellt, das BGM aufgrund eines eigenbetrieblichen Interesses des Arbeitgebers eingeführt wird. Die Analyse zeigt auf, welche berufsbedingten Beeinträchtigungen vorliegen und welche Maßnahmen diesen Belastungen vorbeugen und somit krankheitsbedingte Arbeitsausfälle verhindert werden können.

Modell B: Ausnutzung des „600 EUR – Paragraphen“
Werden Maßnahmen zur Gesundheitsförderung im Betrieb nicht auf- grund eines überwiegend eigenbetrieblichen Interesses des Arbeit- gebers durchgeführt, sondern primär zur Förderung der Gesundheit der Beschäftigten auf Basis eines primärpräventiven Ansatzes, so können Maßnahmen bis zu einem Betrag von 600 EUR pro Mitarbeiter und Jahr lohnsteuerfrei angeboten werden. Einzige Bedingung: die angebotenen Maßnahmen müssen hinsichtlich Qualität, Zweckbindung und Zielsetzung den Anforderungen der §§ 20 und 20a des fünften Sozialgesetzbuches genügen (vgl. § 3, 34 EStG). In der Praxis bedeutet dies, dass Maßnahmen in Form von Kursen in den vier Handlungsfeldern Bewegung, Ernährung, Stress/Entspannung und Sucht durchgeführt werden müssen. Die Übernahme beziehungsweise Bezuschussung von Mitgliedsbeiträgen für Sportvereine und Fitnessstudios fällt hingegen nicht unter diese Regelung und ist daher nicht steuerbefreit (vgl. Kündgen/Noll, 2009). Auch ein überwiegend gerätegestütztes Training ist bei diesem Modell ausgeschlossen.

Fazit

Ein durch den Arbeitgeber finanziertes (oder teilfinanziertes) Training im Fitnessstudio, oder sogar die Übernahme von Mitgliedsbeiträgen, wird der Lohnsteuer unterliegen. Werden hingegen, wie in Modell A vorgestellt, weitere Bausteine wie Bedarfsbestimmung, Analyse oder sogar Maßnahmen im Unternehmen durchgeführt und das anschließende Training im Studio wirkt den Belastungen entgegen, so sind diese Maßnahmen im Rahmen eines umfassenden BGM lohnsteuerbefreit. Im Zweifelsfall sollte das Unternehmen von § 42e EStG, der Anrufungsauskunft, Gebrauch machen und im Vorfeld die geplanten Maßnahmen mit dem Finanzamt abklären. Vielleicht akzeptiert das Finanzamt die Ausgaben für Firmenfitness nach § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG als Sachbezüge, wonach bis zu einem Betrag von 50 EUR pro Monat die Kosten für das Fitnesstraining steuerbefreit bleiben.